1. Geltungsbereich
Für Lizenzvereinbarungen mit der JCP Consulting GmbH, nachfolgend JCP genannt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil der Lizenzvereinbarungen und werden vom Kunden mit Erwerb der Nutzungslizenz anerkannt. Andere oder abweichende Geschäftsbedingungen von Lizenznehmern werden nicht anerkannt und hiermit widersprochen. Sie gelten nur, wenn sie von der JCP schriftlich bestätigt sind.
2. Vertragsgegenstand/
Die JCP stellt entgeltliche Nutzungsrechte an Vergleichsprogrammen, nachfolgend gandav V genannt, gemäß der jeweils aktuellen Preisliste bereit. Bei individuell verhandelten Verträgen gilt der Preis gemäß dem Vertrag.
3. Nutzungs- / Eigentums- und sonstige Rechte allgemein
Die Inhalte und Ausdrucke aus dem gandav V dürfen vom Lizenznehmer weder verfremdet, entstellt, manipuliert, verfälscht noch sonst verändert oder beeinträchtigt werden. Der Lizenznehmer wird die in den Vergleichsprogrammen verwendeten Kennzeichnungen und Schutzvermerke bei der Nutzung unverändert beibehalten wie in der von der JCP gelieferten Ausführung. Ohne die schriftliche Zustimmung der JCP ist es dem Lizenznehmer nicht gestattet, über die vorhergehend eingeräumten Nutzungsrechte des gandav V oder deren inhaltlichen Informationen, auch nicht auszugsweise, auf weitere Printmedien oder Datenträger zu übertragen, im Internet bzw. für sonstige Marketing- / Werbezwecke zu veröffentlichen, weiterzuveräußern oder an öffentliche Medien wie Rundfunk, TV, Presse und Verlage weiterzugeben.
Die Lizenz sowie die eingeräumten Nutzungsrechte können ohne schriftliche Zustimmung der JCP nicht an Dritte übertragen werden. Auch dann nicht, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung des Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen des Unternehmens des Lizenznehmers geschieht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, der anderen Seite Änderungen der E-Mail- bzw. Postadresse mitzuteilen.
Alle Rechte der Inhalte die von der JCP aus dem gandav V geliefert wurden, bleiben unwiderruflich bei der JCP.
Bei der Lizenz handelt es sich um eine Einzeluser-Lizenz. Jede Weitergabe der persönlichen Zugangsdaten an Dritte verstößt gegen diese AGB.
4. Vertragsschluss / Laufzeit / Kündigung
4.1 Vertragsschluss
Jede Nutzungslizenz ist vom Interessenten anhand unseres Off- oder Online-Bestellformulars zu bestellen bzw. einen Vertrag zu vereinbaren. Die Nutzungslizenz kommt nicht zustande, wenn die JCP diesem widerspricht. Eine Begründung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Annahme der Nutzungslizenz durch das Bestellformular erfolgt seitens der JCP durch schriftliche Bestätigung. Jede Nutzungslizenz gilt als eigenständige Lizenz. Der Beginn der Nutzungslizenz ist der Zeitpunkt bei Bereitstellung von gandav V. Die Leistungen der JCP gelten als genehmigt und angenommen, wenn der Lizenznehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung eine Mangelhaftigkeit unter genauer Beschreibung dieser der JCP anzeigt. Gleiches gilt auch für „Updates“.
4.2 Laufzeit
Jede Nutzungslizenz läuft zunächst für ein Jahr. Sie kann sowohl vom Lizenznehmer, als auch von der JCP zum Ablauf der Lizenzperiode mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Sie verlängert sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht fristgerecht gekündigt wird.
Bei unterjährlicher Zahlungsweise besteht ein Sonderkündigungsrecht zum nächsten Zahlungsquartal bei Geschäftsaufgabe oder Tod des Lizenznehmers. Dieses ist der JCP schriftlich anzuzeigen. Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen grundsätzlich der Schriftform und Bestätigung der JCP. Vertragskündigungen des Lizenznehmers haben schriftlich und per Einschreiben mit Rückschein an die JCP zu erfolgen.
4.3 Außerordentliche fristlose Kündigung
Eine Nutzungslizenz kann durch die JCP jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Lizenznehmer trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung mit der Zahlung der Lizenzgebühren / Rechnungsbeträge im Rückstand ist, oder gegen die Allgemeinen Geschäfts- / Lizenzbedingungen der JCP verstoßen hat.
Nach Beendigung der Nutzungslizenz erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Lizenznehmers gegenüber der JCP. Die Verpflichtung des Lizenznehmers noch ausstehende Lizenzgebühren / Rechnungsbeträge zu leisten, bleibt hiervon unberührt. Nach Beendigung der Nutzungslizenz ist es dem Lizenznehmer ausdrücklich untersagt, gandav V sowie dessen Inhalte und die zur Verfügung gestellten lnformationsbroschüren / -Unterlagen weiter im Geschäftsbetrieb einzusetzen.
5. Lizenzgebühren / Zahlungsbedingungen
5.1 gandav V - flat
Die Lizenzgebühr beträgt für das Modul LV/BU/AV 59,00 € monatlich. Bei Vertragsbeginn und Wiederaufnahme wird weiterhin eine einmalige Einrichtungsgebühr in Höhe von 50,00 € je Modul fällig.
Bei individuell verhandelten Verträgen ist die Höhe der Nutzungsgebühr in diesen geregelt.
Alle angegebenen Lizenzgebühren / Rechnungsbeträge gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei der Änderung des Mehrwertsteuersatzes bei laufender Nutzungslizenz, werden die Gebühren automatisch zum nächsten Zahlungszeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf, dem geänderten Mehrwertsteuersatz angepasst.
5.2 gandav V - prepaid
Der Preis für eine Berechnung beträgt 1,26 €. In der einmaligen Einrichtungsgebühr von 50,00 € sind 20 Freiberechnungen beinhaltet. Bei der Anmeldung entscheidet der Lizenzteilnehmer ob er eine automatische Aufladung seines Kontos wünscht. Diese Vorgaben können im Bereich „Einstellungen“ jederzeit vom Lizenzteilnehmer geändert werden. Es besteht kein Zwang zur Abnahme von Berechnungen. Die Mindestabnahmemenge bei Aufladen beträgt 20 Berechnungen. Das Guthaben erlischt, wenn das System 12 Monate nicht genutzt wurde bzw. keine weitere Aufladung erfolgt ist.
Eine Berechnung ist dann erfolgt, wenn das Berechnungsergebnis als Tabelle dargestellt wird. Werden daraufhin Berechnungsparameter geändert und erneut berechnet, so wird diese Berechnung gezählt und ist somit kostenpflichtig. Dies gilt auch, wenn kein Ergebnis dargestellt wird verursacht z.B. durch Falscheingaben des Lizenznehmers.
5.3 Zahlungsbedingungen
5.3.1 Zahlungsweise
Die Lizenzgebühren / Rechnungsbeträge werden zum Zeitpunkt der Bereitstellung des gandav V jeweils zum vereinbarten Zahlungszeitpunkt fällig und von der JCP per Lastschrift eingezogen. Wird durch das Kreditinstitut des Lizenznehmers die Lastschrift nicht eingelöst, oder widerruft der Lizenznehmer die Lastschrift, gehen die anfallenden Rücklastschriftgebühren zu Lasten des Lizenznehmers.
Hierfür berechnet die JCP jeweils für jede Rücklastschrift eine Bearbeitungspauschale in Höhe von € 10,00, sofern er die Gründe für die Rücklastschrift zu vertreten hat. Für Mahnungen wird dem Lizenznehmers ein pauschales Mahnentgelt in Höhe von € 8,00 je Mahnung berechnet, sofern er die Gründe für die Mahnung zu vertreten hat.
Der Lizenznehmer verpflichtet sich eine neue Bankverbindung umgehend, spätestens 14 Tage vor Fälligkeit der Lizenzgebühren mitzuteilen. Für die JCP entstehende Kosten, die durch eine verspätete Meldung einer Bank- bzw. Kontoänderung entstehen, gehen zu Lasten des Lizenznehmers.
5.3.1 Sonstiges
Die JCP behält sich vor, die Lizenzgebühren / Rechnungsbeträge jederzeit an die jeweilige Marktpreis- bzw. Wirtschaftslage anzupassen. Für bereits bestehende und bezahlte Lizenzen ist dies jedoch frühestens zur nächsten Zahlungsfälligkeit möglich. Die Änderungen müssen dem Lizenznehmer spätestens vier Wochen vor Änderungsbeginn mitgeteilt werden.
6. Tarifaktualität und Tarifgenauigkeit
Den Vertragsschließenden ist bekannt, dass Zahlen von JCP gerundet werden. Des Weiteren ist dem Lizenznehmer bekannt, dass auf dem Gebiet des Vertragsgegenstandes aufgrund der besonderen Probleme (Datenbeschaffung etc.) keine Exaktheit der Zahlen für alle enthaltenen Gesellschaften geschaffen werden kann. Vor diesem Hintergrund stellt es keinen Mangel des Vertragsgegenstandes dar, wenn Zahlen einzelner Versicherungsunternehmen falsch sind und mit den nächsten turnusmäßigen Updates korrigiert werden.
Im Übrigen ist JCP um eine größtmögliche Tarifaktualität bemüht und verpflichtet sich unter Berücksichtigung der eigenen Leistungsfähigkeit zur zeitnahen Umsetzung und Integration von neuen Tarifinformationen in gandav V.
JCP wird die Programme an sich ändernde gesetzliche Regelungen im Rahmen ihrer betrieblichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten innerhalb einer angemessenen Frist anpassen bzw. anpassen lassen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn und soweit die Anpassung für JCP mit unzumutbaren Arbeiten verbunden ist. In einem derartigen Fall wird die Anpassung nur gegen entsprechende zusätzliche Vergütung vorgenommen.
7. Haftung
Die JCP erklärt, dass sie über die Vertragsschutzrechte (bzw. Know How) an gandav V frei verfügen kann und ihr keine Tatsachen bekannt sind, welche die Rechtsgültigkeit der Vertragsschutzrechte beeinträchtigen können.
Die JCP haftet aber in keinem Fall, wenn solche Tatsachen etwa nach Inkrafttreten dieses Vertrags eintreten sollten. Die JCP übernimmt keine Haftung oder Gewähr für die technische Brauchbarkeit der gandav V zugrunde liegenden Erfindungen und für kommerzielle Verwertbarkeit. Unter technischer Brauchbarkeit ist zu verstehen, dass mit dem Vertragsprodukt der von dem Vertragspartner angestrebte technische Verwendungszweck erreicht werden kann. Da dieser von den vom Kunden eingegebenen Daten und den nicht immer aktuellen Daten der Versicherer abhängt, kann eine Haftung für die Brauchbarkeit des Ergebnisses nicht übernommen werden.
Setzt die Haftung oder Gewährleistung Verschulden der JCP voraus, ist dieses auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Die JCP macht darauf aufmerksam, dass es nach heutigem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Alle Angaben in gandav V sind ohne Gewähr. Bei den Informationen und Angaben handelt es sich nur um Hinweise und Empfehlungen, ohne Anspruch auf Richtigkeit, Aktualität, Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit. Haftung und rechtliche Ansprüche können daraus nicht übernommen oder abgeleitet werden. Verbindlich sind nur die Versicherungsbedingungen und Tarifkalkulationen der Gesellschaften, die bei Abschluss von Verträgen gültig sind.
Die JCP ist immer bemüht, die Inhalte der gandav V-Onlineversion auf Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen. Die Ergebnisse und Auswertungen aus der gandav V-Onlineversion erheben nicht den Anspruch, einen vollständigen Marktüberblick abzubilden.
Es ist nicht auszuschließen, dass Versicherer die nicht in den Vergleich aufgenommen werden möchten bzw. nicht enthalten sind, weitere Angebote vorhalten. Tritt ein Mangel auf, der die Tauglichkeit von gandav V erheblich mindert, so hat die JCP das Recht, diesen Mangel zu beseitigen.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die JCP von diesem Mangel zwei Wochen ab Kenntnis zu informieren. Tut er dies nicht, verliert entsprechend der gesetzlichen Regelung insbesondere §536c BGB das Recht auf Nachbesserung, Schadensersatz und Kündigung.
Die JCP ist verpflichtet, den Mangel innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mängelanzeige zu beseitigen. Gelingt dies nicht, so ist der Lizenznehmer berechtigt, den Lizenzpreis während der Zeit der Mangelhaftigkeit zu kürzen bzw. der Lizenzgeber verpflichtet, den entsprechenden Teil des Lizenzpreises zurück zu zahlen. Das Gewährleistungsrecht erlischt, wenn der Lizenznehmer und der Anwenderkreis des Lizenznehmers in den Programmen Änderungen vornimmt oder sonst in diese eingreift.
Die JCP haftet für keinerlei Schäden, gleich aus welchem Grund die dem Lizenznehmer direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Nutzung von gandav V entstehen. Dies gilt nicht für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Eine andere oder weitergehende als die vorstehend eingeräumte Haftung ist ausgeschlossen.
Sollte gandav V von einer anderen Web-Seite als die der JCP mittels “Hyperlinks“ angelinkt worden sein, übernimmt die JCP weder die Verantwortung für die hergestellte Verbindung noch für die Darstellungen der Webseiten Dritter.
Sollte der Lizenznehmer von seiner Web-Seite auf die Web-Seite Dritter oder unserer Bezug nehmen, übernimmt die JCP für den Inhalt und die Richtigkeit der dortigen Darstellungen keine Verantwortung.
Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass
eine kontinuierliche Zugriffsmöglichkeit auf den Server des Lizenzgebers
nicht gewährleistet werden kann, da dieses von Leitungs- und Server-Kapazitäten
der Provider und Telekommunikationsgesellschaft
8. Datenschutz
Die JCP weist darauf hin, dass Daten des Lizenznehmers im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert und gegebenenfalls laut Leistungsverzeichnis des Lizenznehmers weitergeleitet oder veröffentlicht werden. Die JCP verpflichtet sich, die Daten darüber hinaus gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz streng vertraulich zu behandeln und sie nicht an Unbefugte oder zu Werbezwecken weiterzugeben oder zu verkaufen.
Mit der Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß der Lizenzvereinbarung sowie der damit verbunden Maßnahmen durch die JCP erklärt sich der Lizenznehmer einverstanden. Der Lizenznehmer erklärt sich in diesem Zusammenhang mit der Zusendung von E-Mails oder Mitteilungen per Fax einverstanden.
9. Erfüllungsgehilfen
Die JCP ist berechtigt, dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung von Teilen oder des ganzen Leistungsspektrums zu beauftragen.
10. Gerichtsstand / Recht
Soweit rechtlich zulässig, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz der JCP. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Lizenznehmer seinen Sitz im Ausland hat.
11. Sonstiges
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger Verträge in diesem Zusammenhang unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit in ihrem übrigen Inhalt davon nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise der JCP wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken. Lizenznehmer erfolgen unter der Voraussetzung, dass die JCP von eventuellen presse-, straf- und zivilrechtlichen Haftungsansprüchen im In- und Ausland durch den Lizenznehmer freigestellt wird.
Bei Nichteinhaltung und Zuwiderhandlung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet sich der Lizenznehmer gegenüber der JCP eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000 (in Worten: Zehntausend) an die JCP zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt von diesem Vertragsstrafeversprechen unberührt. Dem Lizenznehmer bleibt der Nachweis offen, dass der Schaden geringer ist.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf die Schriftform.
Handschriftliche Ergänzungen / Einträge bedürfen der Gegenzeichnung beider Vertragsparteien.